KAPITEL IX

Paragraph 25.

Der Vorstand muss die Wahlen mindestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ausschreiben.

Paragraph 26.

  1. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands in freier und geheimer Wahl auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Wahlversammlung.
  2. Alle volljährigen Mitglieder, die am Tag der Versammlung ihren Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nachgekommen sind, haben das Recht, an der Wahl teilzunehmen und in den Vorstand gewählt zu werden.

Paragraph 27.

  1. Mitglieder, die sich zur Wahl stellen wollen, müssen dies dem Verwaltungsrat mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltermin mitteilen. Der Verwaltungsrat muss die Nominierungen innerhalb von fünf Tagen veröffentlichen, woraufhin eine Frist von fünf Tagen für die Einreichung von Beschwerden beginnt. Reklamationen müssen innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Frist erledigt werden.
  2. Die Mitglieder, die dies wünschen, können sich zusammenschließen und eine vollständige Kandidatur bilden, die so viele Kandidaten umfasst, wie Positionen zu wählen sind. Das Mitglied, das an der Spitze der Gruppe steht, muss den Verwaltungsrat nach dem im vorherigen Abschnitt festgelegten Verfahren informieren.

Paragraph 28.

  1. Der Wahlvorstand muss aus dem Präsidenten, dem Sekretär und einem weiteren Mitglied des Vorstands bestehen, sofern sie nicht kandidieren, oder aus den Personen, die sie laut Gesetz ersetzen.
  2. Der Wahlvorstand muss sich am selben Tag wie die Versammlung konstituieren und die frist- und formgerecht eingereichten Kandidaturen prüfen und anschließend die zugelassenen Kandidaturen verkünden.

Paragraph 29.

  1. Jedes Mitglied muss seine Stimme in die Wahlurne legen. Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl wird für gewählt erklärt. Bei Stimmengleichheit findet gleichzeitig ein neuer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten statt, und der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, wird als gewählt erklärt.
  2. Wurde nur eine Kandidatur eingereicht, wird kein Wahlgang durchgeführt und die eingereichte Kandidatur wird für gewählt erklärt.