KAPITEL IV

Paragraph 14.

  1. Der Vorstand leitet, verwaltet und vertritt die Vereinigung und setzt sich zusammen aus:
    1. Präsident
    2. Vizepräsident
    3. Sekretär
    4. Schatzmeister
  2. Mindestens 1 Stimmberechtigte/r und höchstens 5 Stimmberechtigte.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder muss durch eine Abstimmung in der Generalversammlung erfolgen.
  4. Die Ausübung ihres Amtes ist unentgeltlich, jedoch können ihnen die mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen und ordnungsgemäß begründeten Auslagen und Verluste erstattet werden.

Paragraph 15.

  1. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre.
  2. Die Beendigung des Amtes vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit kann aus einem der folgenden Gründe erfolgen:
    1. Freiwilliger Rücktritt in schriftlicher Form an den Verwaltungsrat.
    2. Krankheit, die zur Untauglichkeit für das Amt führt.
    3. Austritt als Mitglied der Vereinigung.
    4. Sanktion für eine in Ausübung des Amtes begangene Ordnungswidrigkeit.

Paragraph 16.

Der Verwaltungsrat hat die folgenden Befugnisse:                                     

  1. Die Vertretung, Leitung und Verwaltung des Vereins im weitesten gesetzlich anerkannten Sinne sowie die Ausführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse gemäß den von ihr aufgestellten Regeln, Anweisungen und Richtlinien.
  2. Beschlussfassung in Bezug auf das Auftreten vor öffentlichen Einrichtungen und die Ausübung aller Arten von Rechtsmitteln sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen.
  3. Vorschlag an die Generalversammlung zur Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge.
  4. Vorlage der Bilanz und des Rechenschaftsberichts für jedes Geschäftsjahr zur Genehmigung durch die Generalversammlung und Aufstellung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
  5. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts und Vorlage bei der Generalversammlung zur Genehmigung.
  6. Einstellung von Angestellten, die die Vereinigung hat.
  7. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  8. Alle anderen Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind oder die ausdrücklich an ihn delegiert wurden.

Paragraph 17.

  1. Der Verwaltungsrat, dessen Mitglieder im Voraus vom Vorsitzenden einberufen werden müssen, muss in den von seinen Mitgliedern beschlossenen Abständen, die keinesfalls weniger als drei Monate betragen dürfen, zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten.
  2. Er muss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten, wenn der Präsident dies anordnet oder wenn 50 % seiner Mitglieder dies beantragen.
  3. Nur Mitglieder können Mitglieder des Verwaltungsrats sein. Um Mitglied des Verwaltungsrats zu werden, muss man volljährig sein, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, seit mindestens einem Jahr Mitglied sein und es dürfen keine Unvereinbarkeitsgründe im Sinne der geltenden Gesetzgebung vorliegen.
  4. Frei werdende Sitze während der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds sind bis zur endgültigen Wahl durch die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung provisorisch durch die aus dem Kreis der vorgenannten Mitglieder Gewählten zu besetzen.

Paragraph 18.

  1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder im Voraus einberufen wurden und die Hälfte plus eine Person anwesend ist.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, an allen festgelegten Sitzungen teilzunehmen, können aber in begründeten Fällen entschuldigt werden. Die Anwesenheit des Präsidenten und des Sekretärs oder der sie vertretenden Personen ist immer erforderlich.
  3. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.

Paragraph 19.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats müssen in das Protokollbuch eingetragen werden. Zu Beginn jeder Verwaltungsratssitzung ist das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zu verlesen, damit es genehmigt oder gegebenenfalls korrigiert werden kann.