KAPITEL XI

Paragraph 34.

Die Auflösung von Vereinen erfolgt durch die Erfüllung des Zwecks, für den sie gegründet wurden, und ansonsten durch den Willen der Mitglieder, der in der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung zum Ausdruck kommt, sowie aus den in § 39 des Zivilgesetzbuchs genannten Gründen oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung.

Paragraph 35.

  1. Sobald die Auflösung beschlossen ist, muss die Generalversammlung geeignete Maßnahmen ergreifen, sowohl hinsichtlich der Verwendung des Vermögens und der Rechte des Vereins als auch hinsichtlich der Endgültigkeit, des Erlöschens und der Liquidation aller ausstehenden Geschäfte.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind von der persönlichen Haftung befreit. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie selbst freiwillig eingegangen sind.
  3. Der sich aus der Abrechnung ergebende Nettoüberschuss muss direkt an die von der Generalversammlung bestimmte Wohltätigkeitsorganisation oder gemeinnützige Vereinigung abgeführt werden.
  4. Die Aufgaben der Abwicklung und der Ausführung der in den vorstehenden Punkten dieses Artikels genannten Beschlüsse obliegen dem Verwaltungsrat, es sei denn, die Generalversammlung hat diese Aufgabe einem eigens zu diesem Zweck ernannten Abwicklungsausschuss anvertraut.

Cala Murada, 14. Februar 2020

Es wird darauf hingewiesen, dass die Statuten durch die Zustimmung der Generalversammlung vom 14. Februar 2020 geändert wurden.

Die Präsidentin: Isabel Aguilar Llull

Der Sekretär: Ginés Hernández Guerrero