KAPITEL III

Paragraph 8.

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins; ihre Mitglieder sind Mitglieder mit eigenem, unveräußerlichem Recht.
  2. Die Mitglieder des Vereins, die in einer rechtmäßig konstituierten Generalversammlung zusammenkommen, entscheiden mit Stimmenmehrheit über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
  3. Alle Mitglieder sind an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden, auch die abwesenden, die abweichenden und die anwesenden, die sich der Stimme enthalten haben.

Paragraph 9.

Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse:

  1. Änderung der Statuten der Vereinigung.
  2. Beschlussfassung über die rechtliche Vertretung, Verwaltung und Verteidigung der Interessen der Mitglieder.
  3. Kontrolle der Tätigkeit und des Managements des Verwaltungsrats.
  4. Genehmigung des jährlichen Ausgaben- und Einnahmenbudgets sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts.
  5. Wahl, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
  6. Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die Verwirklichung der Ziele der Vereinigung.
  7. Festsetzung der von den Vereinsmitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge.
  8. Auflösung und Liquidation der Vereinigung
  9. Alle anderen Angelegenheiten, die in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Paragraph 10.

  1. Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten.
  2. Die Generalversammlung muss bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten, und zwar auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag einer Anzahl von Vereinsmitgliedern, die mindestens 30 % der Gesamtzahl der Mitglieder ausmacht; im letzteren Fall muss sie innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen zusammentreten.

Paragraph 11.

  1. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung muss in einer Form erfolgen, die es ermöglicht, ein Protokoll der Sitzung zu führen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage im Voraus an den zu bestimmenden Orten ausgehängt werden. Die Mitteilung muss außerdem an alle Mitglieder einzeln gerichtet werden. Die Einberufung muss Tag, Uhrzeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung der Generalversammlung muss auf jeden Fall die von den einzelnen Arbeitsgruppen aufgeworfenen Fragen enthalten, sofern sie dem Verwaltungsrat zuvor mitgeteilt wurden.
  2. Der Präsident der Vereinigung führt den Vorsitz bei den Sitzungen der Generalversammlung. Bei seiner Abwesenheit wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Die Person, die diese Position im Verwaltungsrat innehat, oder die Person, die sie ersetzt, fungiert als Sekretär.
  3. Der Sekretär fertigt über jede Sitzung der Generalversammlung ein Protokoll an, in dem das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zum Zwecke der Genehmigung oder Änderung verlesen wird. In jedem Fall müssen das Protokoll und alle anderen Unterlagen fünf Tage vorher am Sitz der Versammlung für die Mitglieder verfügbar sein.

Paragraph 12.

  1. Die Generalversammlung ist bei der ersten Einberufung mit der Anwesenheit von mindestens 50 % der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gültig konstituiert.
  2. Die zweite Einberufung muss eine Stunde nach der ersten Einberufung und am gleichen Ort erfolgen und zusammen mit der ersten Einberufung angekündigt werden.

Paragraph 13.

  1. In den Generalversammlungen hat jedes Mitglied der Vereinigung eine Stimme.    
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
  3. Eine berechtigte Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen ist erforderlich, um Beschlüsse zu fassen über die Trennung der Mitglieder, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Gründung eines Zusammenschlusses mit gleichartigen Vereinen oder die Eingliederung in einen bestehenden Verein, die Verfügung über das Vermögen und die Vergütung der Mitglieder des Vertretungsorgans sowie die Wahl des Vorstandes, wenn mehrere Kandidaturen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Hälfte dieser Stimmen übersteigt, und zwar sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einberufung.